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RDA beklagt grobe Ungleichbehandlung und fordert weitere Korrekturen bei der Novemberhilfe

Köln/Berlin, 14.01.2021 – Mit der jüngsten Konkretisierung der Umsatzdefinition bei den Novemberhilfen durch die Bundesregierung ist der RDA nicht einverstanden. Zwar wurden in Fußnote 16 unter Punkt 2.3 der FAQ, wie vom RDA bereits anlässlich der letzten Anhörung vor dem Tourismusausschuss des Deutschen Bundestages am 16. Dezember gefordert, bezüglich der Ermittlung der betroffenen Umsätze relativ zum Gesamtumsatz die Umsatzerlöse zu Grunde gelegt, die vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurden. Für die Ermittlung des Vergleichsumsatzes wurde das jedoch verneint.

Konkret würde das bedeuten, dass nur die steuerbare Marge, also die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf einer Busreise, zur Ermittlung des Vergleichsumsatzes herangezogen würde. Das hätte zur Folge, dass, anders als bei allen anderen von den verordneten Schließungen betroffenen Unternehmen, die Kosten von den betroffenen Umsatzerlösen in Abzug gebracht werden. Denn durch die Zugrundelegung der Reisemarge würden die vereinnahmten Reiseentgelte um die Reisevorleistungen gemindert.

Das entspricht weder den politischen Zusagen noch der Programmsystematik der Novemberhilfen, die einen Abzug von Kosten grundsätzlich nicht vorsehen. Aus Sicht des RDA muss diese grobe Ungleichbehandlung der Busreiseveranstalter gegenüber allen anderen betroffenen Unternehmen umgehend korrigiert werden, damit die Novemberhilfen auch bei den betroffenen Busreiseveranstaltern ankommen.

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Laura Jahn

Von Laura

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