Sa. Apr 27th, 2024

Bremen (ots)

Auch betriebliche Weihnachtsfeiern brauchen 2021 ein Hygienekonzept. 2G – also der Zutritt nur für Menschen, die gegen Corona geimpft oder davon genesen sind – ist für Unternehmen aus arbeitsrechtlicher Sicht aber keine gute Option, wie die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp weiß.

“Unternehmen dürfen den Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur im Rahmen bereichsspezifischer Sonderregelungen oder einzelner landesrechtlicher Vorgaben erfragen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn Hygienekonzepte für das Unternehmen erstellt werden sollen”, sagt Dr. Jonas Krainbring, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp.

“Bei einer Weihnachtsfeier hätte das Interesse an diesen Daten ein noch geringeres Gewicht als im betrieblichen Alltag. Deshalb sollten Unternehmen aus Datenschutzgründen vor einer Weihnachtsfeier den Impf- und Genesungsstatus der Beschäftigten nicht abfragen.”

Wahl einer 2G-Location könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen

Auch der “Umweg” über eine Location, in der während der Weihnachtsfeier die 2G-Regelung gilt, befreit das Unternehmen nicht von rechtlichen Problemen. “Beschäftigte, denen in diesem Fall der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt ist, könnten wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegen das Unternehmen vorgehen”, erklärt Jonas Krainbring. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten dann versuchen, sich Freizeit während der Weihnachtsfeier und die Auszahlung des Essenswertes zu erstreiten. “Im Hinblick auf die offenen Wertungsfragen ist zwar unklar, ob dies Erfolgsaussichten hätte. Aber allein wegen des Aufwands und der Kosten der möglichen Rechtsstreitigkeiten würden wir Unternehmen nach aktueller Rechtslage von der Wahl einer 2G-Location dringend abraten.”

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Laura Jahn

Von Laura

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