Sa. Apr 27th, 2024

Wann gibt es ein Rücktrittsrecht von einem Kaufvertrag?

Wenn Sie den Kaufvertrag rückgängig machen wollen, gibt es einiges zu beachten. In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Sie ein Rücktrittsrecht haben, welche Folgen ein Rücktritt hat und wann das Rücktrittsrecht verjähren kann.

Kaufvertrag mit Rechten und Pflichten

Jeder Kaufvertrag geht für die jeweiligen Vertragsparteien mit Rechten und Pflichten einher. Ein wesentliches Recht der einzelnen Vertragspartei ist das Recht auf den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Durch den Rücktritt kann eine Vertragspartei einseitig auf die Rechtslage, welche durch den Kaufvertrag geschaffen wurde, einwirken. Die Folge eines Rücktritts ist, dass das jeweilige Vertragsgeschäft letztlich rückabgewickelt werden muss. Dies bedeutet, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer sich letztlich gegenseitig die jeweiligen Leistungen zurückgewähren müssen. Ein Rücktritt ist im Grunde genommen relativ einfach erklärt, allerdings müssen in diesem Zusammenhang auch wichtige Kriterien beachtet werden.

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Schadensersatzansprüche einer Vertragspartei sind bei einem Rücktritt von einem Kaufvertrag nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies begründet sich daher, dass der Kaufvertrag auf dem Prinzip „Pacta sunt servanda“ beruht. Dieses Prinzip kann im deutschen Sprachgebrauch mit „Verträge müssen erfüllt werden“ sinngemäß übersetzt werden.

Grundsätzlich ist der Vertrag bindend

Diejenige Person, welche einen Kaufvertrag mit einer anderen Person oder einem Unternehmen abschließt, ist zunächst erst einmal an den Vertrag gebunden. Dies gilt ausdrücklich für beide Vertragsparteien. Der Gesetzgeber gesteht jedoch jeder Vertragspartei ein gesetzliches Rücktrittrecht von dem Kaufvertrag zu. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dar. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass es auf der Grundlage des BGBs kein sogenanntes allgemeines Rücktrittsrecht gibt. Vielmehr ist das Rücktrittsrecht an gewisse Grundvoraussetzungen geknüpft.

Grundvoraussetzungen für das Rücktrittsrecht

Die erste Grundvoraussetzung für das Rücktrittsrecht ist zunächst, dass auch tatsächlich ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen ist. Sollte der Kaufvertrag an sich bereits unwirksam sein, so erübrigt sich das Rücktrittsrecht bereits von allein, da der Vertrag von vornherein ungültig ist. Die Grundnorm gem. § 433 BGB ist von entscheidender Bedeutung.

Sollte der Kaufvertrag bzw. die Kaufabwicklung einen Fehler aufweisen, so ergibt sich daraus nicht automatisch ein Rücktrittsrecht. In einem derartigen Fall gilt das Grundprinzip, dass die Nacherfüllung Vorrang gegenüber dem Rücktritt hat. In der gängigen Praxis jedoch räumen Verkäufer ihren Käufern im Fall eines Fehlers dann ein Rücktrittsrecht ein bzw. bieten den Rücktritt sogar an, wenn die Nacherfüllung mit weitergehenden Kosten oder einem hohen Aufwand verbunden wäre.

Diese Gründe können für einen Rücktritt in Betracht kommen

  • ein Verkäufer liefert unvollständig oder überhaupt nicht
  • ein Verkäufer liefert mangelhafte Ware
  • ein Verkäufer liefert Ware, welche nicht den Merkmalen des Kaufvertrages entspricht
  • ein Verkäufer kann die Ware nicht mehr liefern
  • ein Käufer zahlt den vereinbarten Kaufpreis unvollständig oder überhaupt nicht
  • ein Käufer verstößt gegen vertraglich vereinbarte Nebenbedingungen
  • Rücktrittsmöglichkeit wurde vertraglich vereinbart

Verschiedene Rücktrittsrechtsarten

Grundsätzlich muss bei einem Rücktritt von einem Kaufvertrag zunächst erst einmal die Unterscheidung zwischen dem vertraglichen Rücktrittsrecht und dem gesetzlichen Rücktrittsrecht vorgenommen werden. Das vertragliche Rücktrittsrecht ist in der gängigen Praxis eher aus der Sicht eines Verkäufers interessant, da es in dem Kaufvertrag mit dem Käufer individuell auf der Grundlage der Vertragsfreiheit angepasst werden kann. Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist jedoch aus Sicht des Käufers durchaus wichtig. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der § 323 Abs. 1 BGB das Rücktrittsrecht unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch an gewisse Bedingungen knüpft. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Fristsetzung eines Käufers auf Nachbesserung bzw. Nacherfüllung des Verkäufers. In ganz bestimmten Fallkonstellationen kann eine derartige Frist zwingend erforderlich sein, damit das Rücktrittsrecht überhaupt erst einmal ausgelöst wird.

Unabhängig davon, ob eine Fristsetzung für das Rücktrittsrecht erforderlich ist oder nicht, muss der Rücktritt von dem Kaufvertrag zunächst erst einmal der anderen Vertragspartei mitgeteilt bzw. erklärt werden. Diese Mitteilung bzw. Erklärung sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen, da die Beweislast für den Rücktritt von dem Kaufvertrag im Fall von Streitigkeiten bei derjenigen Person liegt, welche den Rücktritt erklärt hat. Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag kann jedoch auch wirksam per E-Mail oder Telefax erfolgen.

Welche Folgen hat ein Rücktritt von dem Kaufvertrag

In der gängigen Praxis bringt ein Rücktritt die Folge mit sich, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien rückabgewickelt wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 346 BGB darf. Dementsprechend muss die Käuferpartei der Verkäuferpartei den Kaufgegenstand zurückgeben und im Gegenzug erfolgt die Erstattung des Kaufpreises seitens der Verkäuferpartei. Mitunter ist dies jedoch überhaupt nicht erforderlich, denn das BGB kennt auch das Mittel des Teilrücktritts von einem Kaufvertrag. Dieser Teilrücktritt ist denkbar, wenn ein Kauf aus mehreren Lieferungen besteht und lediglich eine Lieferung mangelhaft ist. In derartigen Fällen kann ein Käufer den Teilrücktritt von dem Kaufvertrag erklären, sodass lediglich dieser Teil des Kaufvertrages rückabgewickelt werden muss.

Der teilweise Rücktritt macht jedoch aus Sicht des Käufers lediglich dann Sinn, wenn die zuvor erfolgten Teile nutzbar sind. Die gesetzliche Grundlage für den Teilrücktritt von dem Kaufvertrag stellt der § 323 Abs. 5 BGB darf.

Im Zusammenhang mit einer mangelhaften Teillieferung ergibt sich juristisch die überaus interessante Frage, ob diese auch einen vollständigen Rücktritt von dem Kaufvertrag bedingen würde. Der § 323 Abs. 5 BGB besagt diesbezüglich, dass ein Rücktritt von dem gesamten Kaufvertrag aufgrund einer mangelhaften Teillieferung lediglich unter der Voraussetzung denkbar ist, wenn durch die mangelhaften Teillieferungen der gesamte Vertrag für den Käufer uninteressant geworden ist. Es handelt sich hierbei also stets um eine Einzelfallprüfung, welche im Zweifel von einem Gericht entschieden werden müsste.

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